Fachgerechte Entsorgung – Entrümpelung Wien & Umgebung

Haftung für die umweltgerechte Entsorgung gem. § 15 Abs. 5a AWG 2002

Im Zuge von Räumungen fallen fast immer Abfälle jeglicher Art an. Es braucht lediglich die Entledigungsabsicht des Besitzers (subjektiver Abfallbegriff) oder die Einstufung aufgrund öffentlicher Interessen (objektiver Abfallbegriff), damit eine Sache dem Gesetz nach als Abfall zu qualifizieren ist. Für die Abfalleigenschaft ist es außerdem unerheblich, ob für die Sache noch ein Entgelt erzielt werden kann.

Wird eine Räumung beauftragt, so hat der Auftraggeber als Abfallbesitzer die Pflicht, die Abfälle:

  • einem dafür berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben UND
  • diesen mit der umweltgerechten Beseitigung oder Verwertung ausdrücklich zu beauftragen

Wird ein nicht dazu berechtigter Abfallsammler oder -behandler beauftragt ODER werden die Abfälle nicht vollständig und umweltgerecht verwertet/beseitigt, haftet der Übergeber dieser Abfälle weiterhin für diese.

Das bedeutet in der Praxis: Überprüfen Sie immer, ob der mit der Räumung beauftragte Unternehmer über eine Genehmigung zur Sammlung/Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 verfügt!Dies kann im Wege einer Registerabfrage unter www.edm.gv.at festgestellt werden.

Abfallvermeidung steht für uns an erster Stelle.

Gegenstände wie in etwa Kleidung, die noch verwendbar ist, wird nicht entsorgt: Sie wird gespendet, weitergegeben oder verkauft. Die Wiederverwendung (Second-Hand-Nutzung) schont Ressourcen, verlängert die Lebensdauer der Güter und verringert den ökologischen Fußabdruck. Was für die einen nicht mehr gebraucht wird, behält so seinen Wert.

Ist eine Weiterverwendung nicht möglich, wird die Kleidung zur Wiederverwendung vorbereitet, einem Recyclingprozess oder einem geeigneten Abfallbehandlungsverfahren zugeführt.


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